Trittsicherheit = Rechtssicherheit

Trittsicherheit und

Verkehrssicherungspflicht

Professionelle Messung, Bewertung und Verbesserung der Trittsicherheit von Böden in Berlin, Brandenburg und deutschlandweit. Rechtssichere Prüfung gemäß DIN 51130 und DIN 51131.

Trittsicherheit messen

Professionelle Messung vor Ort in Berlin & Brandenburg

Wir messen die Trittsicherheit Ihrer Böden direkt vor Ort – ohne Ausbau oder Beschädigung des Belags. Mit dem kalibrierten Gleitmessgerät GMG 200 ermitteln wir den Gleitreibungskoeffizienten (µ-Wert) gemäß DIN 51131 bzw. DIN EN 16165. Das GMG 200 ist das einzige Messgerät, das den aktuellen DIN-Normen für die Vor-Ort-Messung von Bodenbelägen entspricht.

Abhängig vom Bodenbelag lassen sich die zum Testen verwendeten Gleitkörper austauschen. Der Typ des Gleitmaterials lässt sich elektronisch erkennen und entsprechend protokollieren. Wir erfassen die exakten Gleitreibungswerte und können Ihnen so Aufschluss über die Trittsicherheit Ihres Bodens geben.

Sie erhalten von uns eine detaillierte Auswertung der gemessenen Werte inklusive Messprotokoll. Bei Handlungsbedarf beraten wir Sie individuell zur Verbesserung der Tritthemmung Ihres Bodens.

Unser Messverfahren

  • Messung des Gleitreibungskoeffizienten (µ-Wert) nach DIN 51131 / DIN EN 16165
  • Einsatz des kalibrierten Gleitmessgeräts GMG 200
  • Verschiedene Gleitkörper je nach Bodenbelag (Naturstein, Fliesen, Terrazzo)
  • Messung unter trockenen und nassen Bedingungen
  • Detailliertes Messprotokoll mit exakten Gleitreibungswerten

Sie erhalten

  • Rechtssicheres Messprotokoll zur Dokumentation
  • Bewertung nach berufsgenossenschaftlichen Richtwerten
  • Handlungsempfehlungen bei unzureichender Trittsicherheit
  • Grundlage für Ihre Verkehrssicherungspflicht-Dokumentation

Trittsicherheit beurteilen

Gutachten und Gutachterliche Stellungnahmen

Als Sachverständige erstellen wir fundierte Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen zur Trittsicherheit von Bodenbelägen. Unsere Bewertungen basieren auf normgerechten Messungen und berücksichtigen die aktuellen berufsgenossenschaftlichen Richtlinien, die Arbeitsstättenverordnung sowie die Verkehrssicherungspflicht.

Die Bewertung erfolgt nach einem dreistufigen Klassifizierungssystem, das Ihnen sofort zeigt, ob Handlungsbedarf besteht und welche Maßnahmen empfohlen werden.

Bewertungsgruppen

A: KritischGleitreibungskoeffizient unter dem Mindestwert – dringende Maßnahmen erforderlich
B: EingeschränktGrenzwertiger Bereich – Verbesserungen empfohlen
C: BetriebstauglichAnforderungen erfüllt – keine Maßnahmen notwendig

Unsere Gutachten umfassen

  • Normgerechte Messung und Bewertung der Trittsicherheit
  • Klassifizierung nach Bewertungsgruppen (A, B, C)
  • Prüfung der Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung
  • Beurteilung im Kontext der Verkehrssicherungspflicht
  • Maßnahmenkatalog bei festgestellten Mängeln

Einsatzbereiche

  • Ursachenprüfung bei Unfällen oder Beinaheunfällen
  • Vorher-/Nachher-Prüfungen bei Sanierungen
  • Soll-/Ist-Vergleichsprüfungen (Neu- vs. Betriebszustand)
  • Nutzungsänderung von Räumlichkeiten
  • Wirksamkeitskontrolle getroffener Maßnahmen

Tritthemmung verbessern

Verbesserung der Tritthemmung auf Naturstein, Fliesen und Terrazzo

Wenn die Messung ergibt, dass Ihr Boden nicht ausreichend trittsicher ist, bieten wir verschiedene Verfahren zur Verbesserung der Tritthemmung an. Unsere Methoden sind schonend, effektiv und erhalten die optische Qualität Ihres Bodenbelags.

Mechanische Oberflächenbearbeitung

Gezielte Aufrauhung der Oberfläche durch Schleifen, Bürsten oder Strahlen – angepasst an das jeweilige Material.

Chemische Anti-Rutsch-Behandlung

Spezielle Behandlungen, die die Mikrostruktur der Oberfläche verändern und die Tritthemmung erhöhen, ohne das Erscheinungsbild wesentlich zu verändern.

Beschichtungen und Versiegelungen

Auftragen von tritthemmenden Beschichtungen für besonders beanspruchte Bereiche.

Materialien, die wir behandeln

  • Naturstein (Marmor, Granit, Schiefer, Sandstein, Travertin)
  • Fliesen und Keramik
  • Terrazzo und Betonwerkstein
  • Sichtbeton und Estrich

Nach der Behandlung

  • Kontrollmessung zur Bestätigung der verbesserten Trittsicherheit
  • Neues Messprotokoll als Nachweis
  • Pflegeempfehlungen zum Erhalt der Tritthemmung
  • Optional: Wartungsvertrag für regelmäßige Überprüfung

Unfallstatistik Deutschland

Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle gehören zu den häufigsten Arbeitsunfällen in Deutschland.

25%

aller Arbeitsunfälle sind Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle

50.000

Unfälle pro Jahr erfordern stationäre Behandlung

4.800

Menschen erleiden Dauerschäden

35

tödliche Unfälle jährlich

Verkehrssicherungspflicht

Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland tausende Sturzunfälle auf glatten oder rutschigen Böden. Doch wer trägt die Verantwortung? Die Antwort liegt in der Verkehrssicherungspflicht – einer der wichtigsten Haftungsgrundlagen im deutschen Recht.

„Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern."

– Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Rechtsgrundlagen im Überblick

RechtsgrundlageRegelungsinhalt
§ 823 Abs. 1 BGBAllgemeine Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum
§ 836 BGBHaftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch mangelhafte Unterhaltung von Gebäuden und Bauwerken
§ 253 Abs. 2 BGBAnspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
§ 229 StGBFahrlässige Körperverletzung – strafrechtliche Konsequenz bei Pflichtverletzung
§ 222 StGBFahrlässige Tötung – bei tödlichem Ausgang eines Unfalls durch Pflichtverletzung
ASR A1.5/1,2Arbeitsstättenregel für Fußböden – technische Anforderungen an trittsichere Arbeitsplätze

Wer haftet im Schadensfall?

Grundstückseigentümer

Primär verantwortlich für alle Gefahren, die von seinem Grundstück und Gebäude ausgehen. Die Pflicht umfasst Gehwege, Eingangsbereiche, Treppenhäuser und Parkplätze.

Mieter & Pächter

Können durch Mietvertrag die Verkehrssicherungspflicht übernehmen. Dies muss ausdrücklich vereinbart sein. Der Eigentümer behält eine Kontrollpflicht.

Betreiber von Geschäften

Wer ein Geschäft, Restaurant oder eine öffentliche Einrichtung betreibt, muss für die Sicherheit aller Besucher sorgen – einschließlich trittsicherer Böden.

Arbeitgeber

Müssen nach ASR A1.5/1,2 für trittsichere Fußböden in Arbeitsstätten sorgen. Die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung.

Hausverwaltungen

Bei Delegation durch den Eigentümer übernehmen sie die Verkehrssicherungspflicht – mit allen damit verbundenen Haftungsrisiken.

GmbH-Geschäftsführer

Im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft verantwortlich. Bei grober Pflichtverletzung auch persönlich gegenüber Dritten haftbar – mit Privatvermögen.

Delegation der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht kann auf Dritte übertragen werden – etwa auf Mitarbeiter, Hausmeister oder Facility-Management-Unternehmen. Diese Delegation ist rechtlich zulässig, unterliegt aber strengen Voraussetzungen:

01

Sorgfältige Auswahl

Der Delegierende muss den Beauftragten sorgfältig auswählen. Fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sind zu prüfen.

02

Klare Anweisung

Die übertragenen Pflichten müssen klar definiert und schriftlich festgehalten werden.

03

Regelmäßige Kontrolle

Der Delegierende muss die ordnungsgemäße Ausführung regelmäßig überwachen.

04

Persönliches Eingreifen

Bei erkennbaren Mängeln muss der Delegierende persönlich eingreifen und korrigieren.

Wichtig: Durch die Delegation wird die Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig abgegeben. Es entsteht eine Überwachungspflicht. Wer z.B. einen Winterdienst beauftragt, aber nie kontrolliert, ob gestreut wurde, haftet bei einem Unfall weiterhin mit.

Zivilrechtlich

  • Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB)
  • Schmerzensgeld (§ 253 BGB)
  • Verdienstausfall
  • Behandlungskosten
  • Haushaltsführungsschaden

Strafrechtlich

  • §Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • §Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • §Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • §Eintrag im Führungszeugnis

Weitere Folgen

  • Bußgelder (Ordnungswidrigkeiten)
  • Reputationsschaden
  • Höhere Versicherungsprämien
  • Betriebsschließung (im Extremfall)

Wichtige Urteile aus der Rechtsprechung

OLG Düsseldorf|10.05.2017|I-21 U 201/15

Betreiber muss für sicheren Bodenbelag sorgen

Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Gebäudes dafür sorgen muss, dass sich das Publikum auf sicherem Bodenbelag bewegen kann.

BGH|2025

Erleichterte Schadensersatzansprüche bei Glättestürzen

Der BGH hat die Geltendmachung von Schadensersatz nach glättebedingten Stürzen erleichtert. Der Verkehrssicherungspflichtige trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten.

OLG Karlsruhe|11.05.2021|9 U 62/19

Schmerzensgeld bei Sturz durch Pflichtverletzung

Das Gericht sprach dem Kläger Schmerzensgeld zu, nachdem dieser auf einem rutschigen Boden gestürzt war und der Betreiber keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte.

Checkliste für Eigentümer & Betreiber

Regelmäßige Prüfung der Trittsicherheit aller Böden
Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen
Professionelle Messung nach DIN 51131
Einhaltung der geltenden Normen und Regelwerke
Delegation klar regeln und dokumentieren
Versicherungsschutz regelmäßig prüfen
Reinigungsverfahren auf Trittsicherheit abstimmen
Sauberlaufzonen in Eingangsbereichen einrichten

Normen und Regelwerke

Die wichtigsten Normen zur Trittsicherheit von Bodenbelägen im Überblick.

Norm / RegelwerkAnwendungsbereichRelevanz
DIN 51130Gewerbliche BereicheBestimmung der Rutschhemmungsklasse R9–R13 durch Begehungsverfahren
DIN 51097Nassbelastete BarfußbereicheBewertungsgruppen A, B, C für Schwimmbäder, Duschen, Saunen
DIN 51131Alle BodenbelägeMessung des Gleitreibungskoeffizienten – auch vor Ort möglich
ASR A1.5/1,2ArbeitsstättenTechnische Regeln für Fußböden in Arbeitsstätten
GUV-I 8527Öffentliche BereicheInformationen zur Bodengestaltung in öffentlichen Gebäuden

Bewertung der Trittsicherheit

Ein Boden kann im Laufe der Jahre seine tritthemmenden Eigenschaften verlieren durch:

  • Abnutzung durch Nutzung – Schleichende Verglättung
  • Rückstände von Reinigungs- und Pflegemitteln
  • Unsachgemäße Reinigungs- und Pflegemethoden

Es besteht die Pflicht, dies zu kontrollieren und für ausreichende Sicherheit zu sorgen.

Unser Service

  • Rechtssichere Messung & Bewertung vor Ort
  • Erstellung eines Prüfberichts mit Maßnahmenkatalog
  • Angebot von Wartungsverträgen für regelmäßige Überprüfung

Kategorisierung:

A:Kritisch – Dringende Maßnahmen erforderlich
B:Eingeschränkt betriebstauglich – Verbesserungen notwendig
C:Uneingeschränkt betriebstauglich

Fazit zum Thema Trittsicherheit

Trittsicherheit ist entscheidend zur Unfallprävention.

Rechtliche Vorgaben müssen strikt eingehalten werden.

Unternehmen sollten proaktiv Maßnahmen zur Gefahrenreduktion ergreifen.

Regelmäßige Prüfungen erhöhen die Sicherheit und reduzieren Haftungsrisiken.

Trittsicherheit in der Praxis

Trittsicherheit in Berlin & Brandenburg

Als in Berlin ansässiges Unternehmen sind wir Ihr regionaler Ansprechpartner für alle Fragen rund um Trittsicherheit und Verkehrssicherungspflicht.

Unser Einsatzgebiet

Von unserem Standort in Berlin-Neukölln (Beifußweg 48, 12357 Berlin) aus betreuen wir Kunden in ganz Berlin und Brandenburg. Ob Charlottenburg, Mitte, Prenzlauer Berg, Potsdam oder Cottbus – wir kommen zu Ihnen vor Ort und führen professionelle Trittsicherheitsmessungen durch.

Darüber hinaus sind wir deutschlandweit und europaweit über unser Netzwerk von zertifizierten Partnerbetrieben für Sie im Einsatz.

Typische Einsatzorte in Berlin

  • Einkaufszentren und Einzelhandel (z.B. Alexanderplatz, KaDeWe-Umfeld, Mall of Berlin)
  • Hotels und Gastronomie (Kurfürstendamm, Friedrichstraße)
  • Bürogebäude und Verwaltungen (Potsdamer Platz, Europacity)
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Schulen, Universitäten und öffentliche Gebäude
  • Wohnanlagen und Hausverwaltungen

Berliner Bezirke, die wir bedienen:

Mitte Charlottenburg-Wilmersdorf Friedrichshain-Kreuzberg Pankow / Prenzlauer Berg Steglitz-Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg Neukölln Spandau Reinickendorf Treptow-Köpenick Marzahn-Hellersdorf Lichtenberg

Brandenburg – Städte im Einzugsgebiet:

Potsdam Cottbus Brandenburg an der Havel Frankfurt (Oder) Oranienburg Bernau bei Berlin Königs Wusterhausen Eberswalde

Kostenlose Erstberatung: Rufen Sie uns an unter 0800-1771971 (kostenlos) oder senden Sie uns eine Serviceanfrage. Wir beraten Sie gerne zu Trittsicherheit und Verkehrssicherungspflicht in Berlin und Brandenburg.

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Trittsicherheit, Normen und Verkehrssicherungspflicht.

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